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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3480/12

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3480/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0113.23K3480.12.00
 
Schlagworte:
Ruhegehalt Kürzung Versorgungsausgleich Ehescheidung Anpassung Aussetzung besondere Altersgrenze Wahlbeamter auf Zeit
Normen:
BeamtVG § 57; VersAusglG § 35; LBG § 120 Abs 3, LBG § 31 Abs 3
Leitsätze:

1. Die Entscheidung über eine Anpassung der Kürzung von Versorgungsbezügen wegen Versorgungsausgleichs gemäß § 35 VersAusglG erfolgt durch Verwaltungsakt.

2. Das Ruhegehalt, das ein kommunaler Wahlbeamter gemäß §§ 120 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 3 LBG nach dem Ende einer mindestens 10-jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhält, ist eine "laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze" i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG. Dies ergibt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks.

3. Die Anpassung erfolgt lediglich anteilmäßig in Höhe der vom berechtigten Versorgungsempfänger im Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechte, aus denen dieser vorläufig noch keine Leistungen erhalten kann (§ 35 Abs. 3 VersAusglG).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. November 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. März 2012 verpflichtet, die gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2011 in Höhe der von ihm im Versorgungsausgleich aus dem Beschluss des Amtsgerichts F.         am Rhein vom 16. April 2010 – 5 F 000/09 – erlangten Versorgungsanrechte gemäß §§ 35, 36 Versorgungsausgleichsgesetz teilweise auszusetzen, solange und soweit der Kläger aus diesen Anrechten keine Leistungen beziehen kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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