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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1278/11

Datum:
28.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1278/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0328.23K1278.11.00
 
Schlagworte:
Bescheidungsklage Professor Österreich PVA-Pension Vordienstzeiten ausländische Versorgung freiwillige Vorsorge Vergleichsberechnung Wehrdienst im Ausland ausländische Hochschule
Normen:
BeamtVG § 9 Abs 1 Nr 1, 101 11 Nr. 2,12 Abs 1 S 1 Nr 1,; BeamtVG § 67 Abs 2 S 1,2 u. 3
Leitsätze:

1. Macht ein Beamter die rechtmäßige Gewährung von Ruhegehalt bei richtiger Berücksichtigung von u.a. im Ermessen des Dienstherrn stehenden Vordienstzeiten geltend, so ist die Klage auf Gewährung von Versorgungsbezügen insgesamt eine Bescheidungsklage. Die für die Versorgungsbezüge zuständige Behörde des Dienstherrn hat bei der Neubescheidung der Versorgungsbezüge auch über die Vordienstzeiten unter jedem denkbaren Gesichtspunkt neu zu entscheiden, soweit hierüber nicht bereits wirksam oder gar bestandskräftig entschieden ist.

2. Für eine daneben tretende (vorgeschaltete) Verpflichtungsklage auf Anerkennung von Vordienstzeiten, für die kein Ermessen besteht, bedarf der klagende Beamte eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ist solches nicht erkennbar, ist nur die insgesamt auf Neubescheidung der Versorgungsbezüge gerichtete Bescheidungsklage zulässig, soweit diese entscheidungsreif ist.

3. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i.d.F. vom 31.08.2006 (bzw. LBeamtVG NRW) ist eine Beschränkung auf in Deutschland bzw. aufgrund von deutschem Wehrrecht geleistetem Wehrdienst nicht zu entnehmen. Die Zeit der Erfüllung der Wehrpflicht in einem anderen Staat (insbesondere in heute zur EU gehörenden Staaten) ist danach ruhegehaltfähig.

4. Gemäß § 67 Abs 2 S 1 BeamtVG ist auch die Zeit ruhegehaltfähig, in der ein späterer Universitätsprofessor einer deutschen Universität in der Zeit nach der Habilitation als Dozent Mitglied des Lehrkörpers einer ausländischen Hochschule war.

5. Stehen einem deutschen Beamten aufgrund von im Ermessen stehenden ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten, insbesondere solchen im Ausland, andere Versorgungsleistungen zu, die nicht zu einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG führen, dürfen diese im Wege einer konkreten Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs 2 BeamtVG in die Ermessensentscheidung einfließen, soweit es sich sich strukturell nicht um freiwillige Vorsorge aus eigenen Mitteln handelt. Dies ist bei Vorschriften über Vordienstzeiten, die kein Ermessen einräumen, ausgeschlossen.

6. Lässt sich ein österreichischer Beamter, der später deutscher Universitätsprofessor wurde, während einer Zeit einer Lehrstuhlvertretung an der deutschen Hochschule, an der er später zum Universitätsprofessor ernannt wurde, im österreichischen Beamtenverhältnis unter Wegfall der Bezüge nach § 160 des österreichischen Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 freistellen und muss zugleich in die österreichische Versorgungsanstalt Öffentlich Bediensteter (VÖB) die Beiträge für die Altersversorgung aus eigenen Mitteln einzahlen (während aus seinem deutschen Angestelltengehalt Beiträge an die BfA gezahlt wurden), so ist dies als freiwillige Vorsorge aus eigenen Mitteln anzusehen und der daraus folgende Teil-Anspruch nicht bei der Ermessensentscheidung über Vordienstzeiten zu berücksichtigen.

7. Eingehend zu Sinn und Zweck der Vorschriften über die Anerkennung von Vordienstzeiten bei Professoren, v.a. § 67 Abs 2 BeamtVG, welcher bei Auslegung und Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 – soweit diese Bescheide noch wirksam sind – verpflichtet, über die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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