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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4626/13

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 4626/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0911.22K4626.13.00
 
Schlagworte:
Auslobung Rechtsweg
Normen:
§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 657 BGB
Leitsätze:

Für die Geltendmachung einer Zahlung, die auf Grund einer Auslobung durch die Polizei begehrt wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

 
Tenor:

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.

 
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