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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6528/13

Datum:
06.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6528/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0606.1K6528.13.00
 
Schlagworte:
Pflegeeltern Sollvorschrift, Abweichen im Einzelfall Beförderungspflicht Transportkosten Pflegegeld Kfz-Mitbenutzung Nachrang
Normen:
§§ 13 Abs. 3 S. 2,16 Abs. 2,19 SchfkVO; § 10 Abs.1 SGB VIII
 
Tenor:

Der Beklagte wird – unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. August 2013 – verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2013/2014 (unter Anrechnung der bereits zugesagten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden notwendigen Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seiner Wohnung zur Förderschule des Kreises W.       , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W.       , Am T.       , und zurück zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

 
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