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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 231/13

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 231/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0509.1K231.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Rückforderungs- und Teilwiderrufsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 13. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 5. März 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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