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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 9709/13

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 9709/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0429.18K9709.13.00
 
Tenor:

Die am 00.00.2013 erfolgte Sicherstellung der bei dem Kläger gefundenen Geldscheine über insgesamt 4.200,00 Euro in der Gestalt der schriftlichen Sicherstellungsverfügung vom 25. November 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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