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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6459/13.A

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6459/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0409.18K6459.13A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 wird zu den Ziffern 2. bis 4. aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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