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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1610/14.A

Datum:
23.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1610/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1023.17L1610.14A.00
 
Leitsätze:

Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG) mit der Folge, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO diejenigen Kosten, die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, ohne einen Rechtsanwaltswechsel zwischen Ausgangs- und Abänderungsver-fahren gar nicht und bei einem Rechtsanwaltswechsel nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen den gegnerischen Beteiligten festgesetzt werden können.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2014 geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.

Die Antragssteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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