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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1193/14.A

Datum:
14.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1193/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0714.17L1193.14A.00
 
Leitsätze:

1. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III VO) findet keine Anwendung auf Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist.

2. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union derzeit ein "sicherer Drittstaat" im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.

3. Für Inhaber subsidiären Schutzes besteht derzeit in Bulgarien nicht die tatsächliche Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht.

4. Ein Ausnahmefall kann für Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU in Betracht kommen (hier verneint).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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