Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5503/13

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5503/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0325.17K5503.13.00
 
Leitsätze:

1. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Ob Niederschlagswasser das Grundwasser nachteilig verändert oder nicht, ist für die Erlaubnispflicht nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser eingebracht bzw. eingeleitet wird.

2. Zum Begriff "Wohl der Allgemeinheit" in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG.

3. Konkretisiert die Kommune den Begriff "Wohl der Allgemeinheit" in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG dahin, sie wolle ihre wasserwirtschaftlichen Planungen, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Reduzierung erhöhter Grundwasserstände, umsetzen, ist dies regelmäßig nicht zu beanstanden.

4. Einen allgemeinen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung vor anderen Methoden der Abwasserbeseitigung kennen weder geltendes Bundes- noch Landesrecht. Die in § 55 Abs. 2 WHG und § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vorfindlichen Varianten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung stehen gleichberechtigt nebeneinander.

5. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW regelt eine Ausnahme von der grundsätzlich allumfassenden Beseitigungspflicht der Kommune für das Niederschlagswasser. Der gegenüber der zuständigen Behörde zu führende Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück und die von der Kommune zu erteilende Freistellung des Nutzungsberechtigen von der Überlassungspflicht müssen kumulativ für die Annahme des Ausnahmefalls gegeben sein. Die für Wasserrecht zuständige Behörde braucht sich bei fehlender kommunaler Freistellung grundsätzlich nicht der Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit zu widmen. Ohne Freistellung kann die Beseitigungspflicht nicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übergehen.

6. Ob eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW zu erteilen ist, ist im Rahmen des kommunalen Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs, durch die städtische Einrichtung im Wesentlichen nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden.

7. Die aufgrund einer befristen wasserrechtlichen Erlaubnis getätigten Investitionen berechtigen für sich alleine nicht zu der Annahme, die Erlaubnis müsse gleichsam zwingend von der zuständigen Behörde nach Ablauf des Befristungszeitraums erneut erteilt werden. Eine entsprechende Erwartung ist unberechtigt und nicht schutzwürdig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank