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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3013/13

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3013/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0509.17K3013.13.00
 
Normen:
KrwG § 18 Abs. 5 S. 1; KrwG § 17
Leitsätze:

1. Falls unter den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG (wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen) auch gebührenrechtliche Aspekte zu fassen sind (hier offen gelassen), ist auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als solche abzustellen, wobei das Äquivalenzprinzip eine Grenze der wirtschaftlichen Entsorgungssicherheit bildet.

2. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gebietet eine zweistufige Prüfung: Auf der ersten Stufe ist zu fragen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bereits aufgrund eines bloß geringfügigen Mengenentzuges innerhalb der Abfallfraktion Alttextilien durch sämtliche gewerbliche Sammlungen ausgeschlossen werden kann. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 10%. Ist ein beachtlicher Mengenentzug gegeben, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte aufgrund der gewerblichen Sammlungen gehalten ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems begründet eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in keinem Falle.

3. Für die Gefährdung der Stabilität der Gebühren nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG muss es prognostisch zu einer nicht nur geringfügigen Gebührenerhöhung kommen, die kausal auf die Entziehung der Abfallfraktion durch sämtliche gewerbliche Sammler im Sammlungsgebiet zurückzuführen ist. Eine geschätzte Erhöhung der Abfallgebühren von 2% ist in jedem Falle unbeachtlich.

4. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG ist nur einschlägig, wenn ein Vergabeverfahren zumindest konkret in Aussicht steht (Nr. 3 Alt. 1) oder bereits durchgeführt wurde (Nr. 3 Alt. 2).

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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