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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2816/13

Datum:
12.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2816/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0612.17K2816.13.00
 
Leitsätze:

1. Nicht jeder beliebige Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften führt zur "Ordnungswidrigkeit" der Verwertung im Sinne des §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Die in Rede stehende öffentlich-rechtliche Norm muss vielmehr zumindest einen verwertungsspezifischen Bezug oder Zusammenhang aufweisen und einen solchen mit dem Gesundheits- und Umweltschutz haben.

2. Die im Rahmen der Anzeige gem. § 18 Abs. 1 KrWG erbrachte Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch Vorlage von entsprechenden Bestätigungen des Verwertungsunternehmens ist grundsätzlich hinreichend, sofern diese nachvollziehbar und transparent sind sowie keine tatsachengestützten Bedenken gegen den zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb im Hinblick auf etwaige Missstände der Verwertung bestehen.

3. Falls unter den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG (wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen) auch gebührenrechtliche Aspekte zu fassen sind (hier offen gelassen), ist auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als solche abzustellen, wobei das Äquivalenzprinzip eine Grenze der wirtschaftlichen Entsorgungssicherheit bildet.

4. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gebietet eine zweistufige Prüfung: Auf der ersten Stufe ist zu fragen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bereits aufgrund eines bloß geringfügigen Mengenentzuges innerhalb der Abfallfraktion Alttextilien durch sämtliche gewerbliche Sammlungen ausgeschlossen werden kann. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 10%. Ist ein beachtlicher Mengenentzug gegeben, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte aufgrund der gewerblichen Sammlungen gehalten ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems begründet eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in keinem Falle.

5. Für die Gefährdung der Stabilität der Gebühren nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG muss es prognostisch zu einer nicht nur geringfügigen Gebührenerhöhung kommen, die kausal auf die Entziehung der Abfallfraktion durch sämtliche gewerbliche Sammler im Sammlungsgebiet zurückzuführen ist.

6. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG ist nur einschlägig, wenn ein Vergabeverfahren zumindest konkret in Aussicht steht (Nr. 3 Alt. 1) oder bereits durchgeführt wurde (Nr. 3 Alt. 2).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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