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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2730/13

Datum:
22.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2730/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0922.17K2730.13.00
 
Leitsätze:

1. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.

2. Zu den sonstigen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehenden einschlägigen Vorschriften können auch straßenrechtliche Normen gehören.

3. Ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liegt nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch, wenn die Befüllung von Containern, die auf im Eigentum der Kommune befindlichen Grundstücken oder auf Privatgrundstücken stehen, nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist.

4. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann auch angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.

5. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen können sowohl - bei hinreichender Schwere - einzelne Verstöße als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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