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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4442/13

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4442/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0327.15K4442.13.00
 
Schlagworte:
Stimmengleichheit Abwesende Mitglieder Befangenheit Enthaltung
Normen:
§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV; § 17 Abs. 1 Satz 2 JMStV; § 5 Abs. 2 Satz 3 GVO-KJM
Leitsätze:

1. Es erscheint zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM (GVO-KJM) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 14 ff., 17 Abs. 1 Satz 2 JMStV steht, soweit abwesende Mitglieder zur Feststellung der Stimmengleichheit als Ablehnung gezählt werden und es dadurch zum Stichentscheid des Vorsitzenden kommt.

2. Keinesfalls dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GVO-KJM zur Feststellung der Stimmengleichheit solche Mitglieder der KJM gezählt werden, die wegen Besorgnis der Befangenheit bei der Abstimmung abwesend sind.

3. Es erscheint fraglich, ob sich die Mitglieder der KJM - wie in § 5 Abs. 2 Satz 3 GVO-KJM vorgesehen - bei der Abstimmung der Stimme enthalten dürfen.

4. Zum Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV und zur Heilung eines Begründungsmangels durch die KJM.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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