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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.
3Er reiste nach eigenen Angaben am 1. Mai 2013 auf dem Landweg von Spanien kommend nach Deutschland ein, nachdem er sich seit 2005 in Spanien aufgehalten hatte. Er stellte am 17. Mai 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
4Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Mai 2013 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er habe Indien im Jahre 2005 verlassen, um in Spanien zu arbeiten. Um ins Ausland gehen zu können, habe er ein Grundstück verkauft und einen Kredit aufgenommen, so dass seine Familie jetzt hoch verschuldet sei. Nachdem die Arbeitsmarktlage in Spanien schlechter geworden sei, sei er nach Deutschland gekommen. Wenn er nach Indien zurückkehren müsste, wäre es wie Selbstmord. Seine Familie habe große Erwartungen an ihn. Er könnte den Kredit nicht zurückbezahlen. Der private Kreditgeber habe auch wegen der schleppenden Rückzahlung die Polizei informiert. In Indien habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht und dann als Verkäufer gearbeitet.
5Mit Bescheid vom 1. Juli 2013, zugestellt am 3. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Im Übrigen sei nach dem Vortrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG offensichtlich, dass er aus wirtschaftlichen Gründen eingereist sei. Eine individuelle asylrelevante Verfolgungssituation habe er nicht vorgetragen. Auch die eventuellen Schwierigkeiten mit dem privaten Kreditgeber änderten nichts an dieser Beurteilung, da der Kläger die privatrechtlichen Verpflichtungen mit dem dafür zur Verfügung stehenden Instrumentarium des Heimatlandes klären müsse. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
6Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Der Bescheid wurde bestandskräftig, da der Kläger gegen ihn keine Klage erhoben hat.
7Mit Schreiben vom 10. September 2013 bat die Ausländerbehörde des Kreises N. den Kläger zu einer Vorsprache am 2. Oktober 2013 wegen des abgelehnten Asylverfahrens und der Anhörung zur Ausreise. Mit Schreiben vom 19. September 2013 bestellte sich Rechtsanwalt W. aus L. für den Kläger und kündigte gegenüber der Ausländerbehörde das Stellen eines Asylfolgeantrages an.
8Am 1. Oktober 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle der Beklagten in C. zur Niederschrift einen Asylfolgeantrag, mit dem er ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, er sei homosexuell und daher in Indien in Lebensgefahr. Mit Schreiben vom 25. September 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und beantragte ein Asylfolgeverfahren durchzuführen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger seit seiner Jugend homosexuell sei. Er sei deshalb Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und habe deshalb seine Heimat 2005 verlassen. Bisher habe der Kläger dies nicht offenbart, weil es ihm peinlich gewesen sei. Er bitte um eine baldige Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen.
9Mit Bescheid vom 6. März 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Kläger habe keinen plausiblen Grund dafür vorgetragen, dass er seine sexuelle Veranlagung nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen hat. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben.
10Der Kläger hat am 13. März 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung nimmt er Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Familie des Klägers in Indien seine sexuelle Veranlagung nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der Diskriminierungen gegen die Person des Klägers habe die Gefahr bestanden, dass sie seiner Familie bekannt würde. Dies war dann für den Kläger der Grund, 2005 Indien zu verlassen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
14hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
19In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
24Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
25Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt.
27Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris, Rn. 11.
29Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint.
30Vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 24.
31Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris, Rn. 16; Bergmann, in: Renner/ Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 25.
33Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war.
34Vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 26.
35Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
36Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen, auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 28.
38Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für ihn günstigeren Entscheidung auch in der mündlichen Verhandlung insofern nicht dargelegt, als nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern die seit der Jugend des Klägers bestehende sexuelle Neigung eine Änderung einer Sachlage im Verhältnis zum ersten Asylverfahren darstellt. Der Umstand, dass diese Neigung dem Kläger peinlich ist, mag nachzuvollziehen sein, reicht indes nicht aus, um belegen, dass es dem Kläger ohne grobes Verschulden nicht möglich war, diesen Grund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
39Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, dass das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insofern gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Bescheid verwiesen.
40Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Dabei beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt,
41Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3e AsylVfG, Rdnr. 12 ff. m.w.N..
42Dem jungen und gesunden Kläger ist es zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch seine Familie und private Kreditgeber durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. Dies gilt auch bei Wahrunterstellung seiner Homosexualität, wobei der völlig neue Sachvortrag im Folgeverfahren Zweifel an dessen Richtigkeit weckt. Es ist indes weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Homosexualität in Indien nicht in der Lage sein wird, in einer Großstadt seinen Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Zwar hat das oberste Verfassungsgericht Indiens am 11. Dezember 2013 entschieden, dass die Strafbarkeit der Homosexualität weiter gelte und es der Politik freigestellt, die Gesetzgebung entsprechend zu überarbeiten. Es sind jedoch nach diesem Urteil keine Fälle einer Strafvollstreckung gegen Homosexuelle bekannt geworden, so dass folglich davon auszugehen ist, dass der Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
43Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.
44Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor.
45Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris, Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F..
47Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
48Der Kläger hat sich in der Sache auf die Wiederaufgreifensgründe einer Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 VwVfG berufen. Allerdings ist eine Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylerstantrages nicht eingetreten, da der Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – auch während des Asylerstverfahrens bereits homosexuell war. Darüber hinaus ist das Vorliegen weiterer Wiederaufgreifensgründe weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Es bestand daher seitens des Bundesamtes keine Veranlassung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.
49Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG.
50Da dem Kläger insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen des Klägers keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind aus denen ein Vorliegen von Abschiebungsverboten resultieren könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt und eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).