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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 433/14

Datum:
07.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 433/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0707.13L433.14.00
 
Schlagworte:
Ausgleichsabgabe Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Arbeitsagentur
Normen:
SGB IX § 80 Abs. 3; SGB IX § 77
Leitsätze:

Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum früheren Schwerbehindertenrecht entschieden hat, dass Feststellungsbescheide des (damaligen) Arbeitsamtes keine Bindung für die Entscheidung der (früheren) Hauptfürsorgestelle entfalten, ist dieser Rechtsprechung durch § 80 Absatz 3 SGB IX der Boden entzogen.

Bei Schaffung des SGB IX sind im Gesetzgebungsverfahren in § 80 Absatz 3 SGB IX die Worte "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" eingefügt worden, um in Abweichung von dieser Rechtsprechung "eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit von Arbeitsamt und Integrationsamt" sicher zu stellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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