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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 396/14.A

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 396/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0226.13L396.14A.00
 
Schlagworte:
unangemessene Verfahrensdauer Dublin
Leitsätze:

1. Bei Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des Art. 20 Dublin II-VO gilt die Frist des Art. 17 Dublin II-VO nicht.

2. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit der Folge der Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Ablauf von neun Monaten seit der Asylantragstellung nicht anzunehmen.

3. Die Frist des Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO, nach welcher der ersuchte Staat innerhalb von zwei Monaten auf das Übernahmeersuchen zu reagieren hat, vermittelt dem Asylbewerber keinen Anspruch gegen den ersuchenden Staat, das Asylverfahren durchzuführen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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