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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3019/14

Datum:
23.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 3019/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1223.13L3019.14.00
 
Schlagworte:
Örtlich unzuständig
Normen:
VwGO §§ 52 Nr. 4, 83; VwGO §§ 52 Nr. 4, 83; GVG §§ 17a, 17b
Leitsätze:

Hat der Kläger keinen dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet jedenfalls auch bei einer Verpflichtungsklage in Form der sog. Versagungsgegenklage Anwendung.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Absatz 2 GVG).

 
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