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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2805/14.A

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2805/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1202.13L2805.14A.00
 
Schlagworte:
Subjektives Recht nach Ablauf der Überstellungsfrist; Widersprüchliches Verhalten; Unangemessen lange Verfahrensdauer
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; Dublin III-VO
Leitsätze:

1. Der Kläger kann sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss.

2. Von einer unangemessen langen Verfahrensdauer kann frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgegangen werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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