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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2565/14.A

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2565/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1209.13L2565.14A.00
 
Schlagworte:
Ghana Abschiebungshindernisse
Normen:
§ 29a AsylVfG
Leitsätze:

1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.

2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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