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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2517/14.A

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2517/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1202.13L2517.14A.00
 
Schlagworte:
Ehe; Selbsteintrittsrecht; Dublin; Belgien
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; Dublin III-VO Art. 10, Dublin III-VO Art. 11, Dublin III-VO Art. 17
Leitsätze:

Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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