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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2510/13

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2510/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0415.13L2510.13.00
 
Normen:
§ 41a LVO
Leitsätze:

1. § 41a LVO findet auf die Einstellung von Angestellten keine Anwendung.

2. Auch bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten lässt sich nicht auf einen Qualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen verzichten. Auf Seiten der Angestellten müssen äquivalente Erkenntnismittel, beispielsweise qualifizierte Arbeitszeugnisse, herangezogen werden.

3.In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dem bei Auswahlgesprächen von den Bewerbern gewonnenen Eindruck ein größeres Gewicht beizumessen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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