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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 247/14.A

Datum:
17.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 247/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0417.13L247.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin Aufgriff Aufgreifen Minderjähriger Vormund
Normen:
§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO
Leitsätze:

1. Seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist das Bundesamt auch in sog. Aufgriffsfällen, in denen der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat, die Zuständigkeit eines anderen Staates sich aber aus der Anwendung der Dublin-Verordnungen ergibt, für den Erlass der Abschiebungsanordnung zuständig.

2.Die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates richtet sich in sog. Aufgriffsfällen allein nach den materiellen Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO; die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland kann in solchen Fällen nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO dadurch begründet werden, dass seit der Annahme des Übernahmeersuchens durch den zuständigen Staat mehr als sechs Monate vergangen sind.

3. Ein erst in der Bundesrepublik Deutschland bestallter Vormund vermittelt keine Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 6 oder 7 Dublin II-VO.

4. Es widerspricht nicht grundsätzlich dem Minderjährigenschutz, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in ein nach den Vorschriften der Dublin-Verordnungen für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staat verbracht werden soll.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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