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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2339/14.A

Datum:
09.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2339/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1009.13L2339.14A.00
 
Schlagworte:
Anhörungsrüge Überraschungsentscheidung Entscheidungserheblichkeit
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 80 Abs. 7; GG Artikel 103 Absatz 1
Leitsätze:

1. Es handelt sich um keine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung, da der Antragsteller mit der Rechtsauffassung des Gerichts zum fehlenden subjektiven Recht bei Ablauf der Überstellungsfrist zumindest hätte rechnen können.

2. Überdies fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht anders entscheiden hätte.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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