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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 213/14.A

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 213/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0506.13L213.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin Italien Abschiebungsanordnung systemische Mängel Reisefähigkeit Abschiebungshindernis Herzerkrankung Erreichbarkeit erforderlicher Behandlung nach der Abschiebung
Normen:
§ 34a AsylVfG; § 27a AsylVfG
Leitsätze:

Dublin II-VO, § 34a Absatz 1 AsylVfG Abschiebungsanordnung nach Italien;

hier: Anordnung aufschiebender Wirkung wegen Aufklärungsbedürftigkeit, ob Antragsteller wegen einer Herzerkrankung reiseunfähig ist oder ein Abschiebungshindernis besteht

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 606/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird angeordnet.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus L1.    bewilligt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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