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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2104/14.A

Datum:
21.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2104/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1021.13L2104.14A.00
 
Schlagworte:
Zustellfiktion Sendung unzustellbar Dublin III-VO Reiseunfähigkeit Mittelohrentzündung
Normen:
AsylVfG § 10 Abs. 2 Satz 4, § 27a, § 34a Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2
Leitsätze:

1. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 AsylVfG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stellt ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und insbesondere keine (zweite) Antrags-/Klagefrist in Lauf zu setzen vermag.

2. Es liegen keine systemischen Mängel in Belgien vor. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls dann, wenn der Asylantrag des Antragsteller abgelehnt worde ist, nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.

3. Es bestehen weder zielstaatsbezogenen, noch inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.

 
Tenor:

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.        aus E.          werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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