Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1834/14.A

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1834/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0825.13L1834.14A.00
 
Schlagworte:
Systemische Mängel in Spanien Zustellungsfiktion bei Unzustellbarkeit Erneute Zustellung
Normen:
AsylVfG § 10 Abs. 2; AsylVfG §§ 27a, 34a; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz
Leitsätze:

1. Kann die Sendung dem Ausländer an seiner letzten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 AsylVfG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Wird der Bescheid dem Asylbewerber in der Folgezeit gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt, so wird dadurch keine erneute Antragsfrist in Lauf gesetzt.

2. In Spanien liegen keine systemischen Mängel vor.

 
Tenor:

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank