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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 171/14.A

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 171/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0226.13L171.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin systemische Mängel Belgien Materialentfernung nach Knieoperation
Normen:
Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO; Art. 5 Dublin III-VO; § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG
Leitsätze:

1. In sog. Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamtes auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG. Verfolgungsrelevante Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind nicht zu ermitteln.

2. Bei Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des Art. 20 Dublin II-VO gilt die Frist des Art. 17 Dublin II-VO nicht.

3. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit der Folge der Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Ablauf von neun Monaten seit der Asylantragstellung nicht anzunehmen.

4. Die Dublin-Verordnungen vermitteln kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

5. Es begründet keinen systemischen Mangel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, wenn Belgien nach der Ablehnung eines Asylantrags Versorgungsleistungen einstellt.

6. Auch im Übrigen ist ein systemischer Mangel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen in Belgien nicht ersichtlich.

 
Tenor:

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.         aus N.      werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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