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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1645/14.A

Datum:
07.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1645/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0807.13L1645.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin Wiederaufnahme Abschiebungshindernis Diabetes Fiktion Zustimmung
Normen:
§ 34a AsylvfG
Leitsätze:

Überstellung eines insulinpflichtigen Asylbewerbers nach Italien nur mit Maßgaben zur Sicherstellung einer ununterbrochenen Insulinversorgung zulässig; Nichtbeantwortung eines Übernahmeersuchens erlaubt keinen Rückschluss auf Mängel der Aufnahmebedingungen oder des Asylverfahrens im ersuchten Mitgliedstaat

 
Tenor:

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass

1. die italienischen Behörden unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 22. Juli 2014 vor der Durchführung der Abschiebung über die Erkrankung des Antragstellers an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 informiert werden und

2. dem Antragsteller bei der Abschiebung ein – ggfs. nach Rücksprache mit den italienischen Behörden zu bemessender - für die Übergangszeit bis zur Registrierung im italienischen Gesundheitssystem ausreichender Insulinvorrat sowie die zur Lagerung, einschließlich Kühlung, und Verabreichung des Insulins erforderlichen Hilfsmittel mitgegeben werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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