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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8963/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8963/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0912.13K8963.13.00
 
Schlagworte:
Rückforderung Erschwerniszulage Schichtdienst
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2; BGB § 818, 195, 199; EZulV § 20
Leitsätze:

1. Es gehört bereits zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert bzw. wegfällt, wenn nicht mehr (ständig) durchgehend Dienst geleistet wird.

2. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hinsichtlich der Kenntnis im Sinne des § 199 BGB, auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen.

3. Das Mitverschulden der Behörde kann nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein. Insoweit erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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