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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8553/13

Datum:
24.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8553/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0124.13K8553.13.00
 
Schlagworte:
Ruhestand Eintritt in den Ruhestand Hinausschieben Dienstliches Interesse Vakanz
Leitsätze:

Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sind seit dem 1. Juni 2013 nach § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. zu behandeln.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Dienstherr das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Beamten im Dienst verneint, obwohl dieser ein anerkannter Leistungsträger innerhalb der Behörde ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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