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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8286/13.A

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8286/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0912.13K8286.13A.00
 
Schlagworte:
Abdullahi Entscheidung; Subjektives Recht; Ablauf der Überstellungsfrist; Unangemessen lange Verfahrensdauer; Systemischen Mängel Spanien; Verweigerter Asylantrag
Normen:
AsylVfG § 27a, 31, 34a; Dublin III-VO Art. 10, 19, 20; VwZG § 8
Leitsätze:

1. Wird ein Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, ist die Anfechtungsklage statthaft.

2. Wird ein Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt, ist nach § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer persönlich zuzustellen und kommt mithin eine Empfangsvertretung durch den Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht.

3. Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 Dublin II-VO finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Artikel 10 gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Anwendung. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III dagegen nicht mehr eröffnet und führt Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Dublin II-VO daher nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin II-Verordnung bestimmten Zuständigkeit.

4. Der Kläger kann sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss.

5. Ein Asylbewerber wird nach dem Verstreichen der Überstellungsfrist in der Regel schon deswegen nicht in subjektiven Rechten berührt, weil es ihm freisteht, sich selbst in den zuständigen Staat zu begeben.

6. Von einer unangemessen langen Verfahrensdauer bei Ablauf der Überstellungsfrist kann frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgegangen werden.

7. Keine systemischen Mängel in Spanien.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle gung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils voll streckbaren Be trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si cherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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