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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7879/13

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7879/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0627.13K7879.13.00
 
Schlagworte:
Rückforderung von Auslandsdienstbezügen
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2; BGB § 818 Absatz 3
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Offensichtlichkeit des Mangels im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 2 BBesG.

2. Bei der Billigkeitsentscheidung ist in der Regel von der Rückforderung in der Größenordnung von mindestens 30 Prozent abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt.

 
Tenor:

Der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X.    vom 14. März 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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