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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7118/12

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7118/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0523.13K7118.12.00
 
Leitsätze:

1. Dahingestellt bleiben kann, ob Ziffer 4.4.3 der BuBR 2011 - wonach die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bindend sind - rechtswidrig ist. Jedenfalls ist das Beurteilungsverfahren beim LBV NRW in Abweichung von Ziffer 4.4.3 der BuBR 2011 ausgestaltet.

2. Ziffer 7.1 der BuBR 2011 findet beim LBV NRW keine Anwendung.

3. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden.

4. Ein Vergleich zur vorausgegangenen Beurteilung kommt bei einem zwischenzeitlich geänderten Beurteilungssystem nicht ohne Weiteres in Betracht.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. März 2012 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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