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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6172/13

Datum:
12.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6172/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1212.13K6172.13.00
 
Schlagworte:
Reisestornierungskosten Unterbliebene Ladung Schwerbehindertenvertretung Widerruf Urlaubsbewilligung Fürsorgepflicht Mitverschulden
Normen:
§ 39, 40 FrUrlV
Leitsätze:

Je länger eine Beamtin oder ein Beamter mit ihrem oder seinem Urlaubsantrag zugewartet, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Urlaubsantrag aufgrund der aktuellen - zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht vorhersehbaren - Umstände abgelehnt wird und Stornierungskosten entstehen. Hätte der Kläger seinen Urlaub ordnungsgemäß und rechtzeitigt beantragt und wäre er genehmigt und später - aufgrund einer Veränderung der personellen Situation - widerrufen worden, dann hätte er einen Anspruch aus § 40 Absatz 1 Satz 2 FrUrlV auf Ersatz seiner Stornierungskosten gehabt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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