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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6126/08.A

Datum:
08.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6126/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0808.13K6126.08A.00
 
Schlagworte:
Widerruf Prognosemaßstab beachtliche Wahrscheinlichkeit substantielle Änderugn Verhältnisse
Normen:
§ 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG; § 51 Absatz 1 AuslG
Leitsätze:

Widerruf einer nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolgten Flüchtlingsanerkennung; keine Verfolgungsgefahr für Angehörige von im Jahr 1997 gestürzten Regierungsmitgliedern des ehemaligen Präsidenten Lissouba

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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