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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5823/13.A

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5823/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0815.13K5823.13A.00
 
Leitsätze:

1. Bei Maßnahmen der Strafverfolgung, sofern diese - wie hier - allein der Ahndung kriminellen Unrechts dienen, fehlt es an der erforderlichen Asylerheblichkeit.

2. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nicht aufgrund der derzeitigen Ebola Epidemie in Guinea. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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