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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4404/13

Datum:
30.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4404/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1030.13K4404.13.00
 
Schlagworte:
Störung der Altersteilzeit in der Arbeitsphase Teleologische Reduktion Verspätete Zurruhesetzung
Normen:
ATZV § 2a
Leitsätze:

§ 2a ATZV ist nicht teleologisch zu reduzieren, wenn die Beklagte den Kläger verspätet in den Ruhestand versetzt und sich dadurch der Ausgleichsanspruch des Klägers fortlaufend reduziert. Der Erhalt der Altersteilzeitzuschläge ist ausweislich der Gesetzesbegründung nicht das Ziel der Ausgleichsregelung des § 2a ATZV.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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