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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4374/12

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4374/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0703.13K4374.12.00
 
Schlagworte:
Beihilfe Berufskrankheit Anerkennung Sach- und Dienstleistung
Normen:
BBhV § 8 Abs 4 S 3 Nr 2; SGB VII § 26
Leitsätze:

Ein Beihilfeberechtigter kann vor der förmlichen Anerkennung einer Berufskrankheit nicht im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen verwiesen werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2012, vom 14. März 2012 und vom 11. April 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 524,64 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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