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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3940/14.A

Datum:
10.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3940/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1010.13K3940.14A.00
 
Schlagworte:
Unglaubwürdig, Unglaubhaft Widersprüchlichkeit Ebola Epidemie Guinea
Normen:
AsylVfG §§ 3,4; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7,; AufenthG § 60a Abs. 1
Leitsätze:

1. Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Es hält den Kläger für unglaubwürdig und sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft.

2. Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola Epidemie in Guinea.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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