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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3877/13

Datum:
21.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3877/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0321.13K3877.13.00
 
Schlagworte:
Vorverfahren Notwendigkeit Hinzuziehung Bevollmächtigter Erledigung
Normen:
§ 63 SGB X; § 80 VwVfG; § 161 VwGO
Leitsätze:

Kosten des isolierten Vorverfahrens, Erstattung nur bei erfolgreichem Widerspruch, Erledigung in sonstiger Weise nicht ausreichend, keine analoge Anwendung von § 161 VwGO

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

 
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