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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3253/14.A

Datum:
10.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3253/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1010.13K3253.14A.00
 
Schlagworte:
Systemische Mängel Belgien
Normen:
AsylVfG § 27a; Dublin III-VO
Leitsätze:

Es liegen hinsichtlich Belgiens keine systemischen Mängel in Bezug auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen vor. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es nicht an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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