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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3125/14

Datum:
30.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3125/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1030.13K3125.14.00
 
Schlagworte:
Nachträglichs Auswecheln des Zurruhesetzungsgrundes Rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung
Normen:
LBG NRW § 33 Abs. 3; LBeamtVG NRW § 14 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 2
Leitsätze:

1. Der nach § 33 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW erforderliche Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest.

2. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW darf nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat.

3. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand, noch der Grund auf dem sie beruht, nachträglich geändert werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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