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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2981/13

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2981/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0318.13K2981.13.00
 
Normen:
§ 91 SGB IX
Leitsätze:

Anfechtung Zustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; hier: fehlerhafte Ermessensentscheidung bei Annahme Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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