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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2979/13

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2979/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0318.13K2979.13.00
 
Schlagworte:
Zusammenhang Behinderung Kündigungsgrund unvollständige Sachverhaltsaufklärung fehlende Einstellung relevanter behinderungsbezogener Belange
Normen:
§ 91 SGB IX
Leitsätze:

Anfechtung der Zustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist; hier: fehlerhafte Ermessensentscheidung bei Annahme eines Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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