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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2618/13

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2618/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0523.13K2618.13.00
 
Schlagworte:
Planposition Bedarfsanalyse Regionalisierung Hill-Burton-Formel Verweildauer Krankenhaushäufigkeit
Normen:
§ 1 Abs. 1 KHG; § 8 KHG
Leitsätze:

Bei der Bedarfsanalyse im Rahmen der Krankenhausplanung darf das Land jedenfalls dann nicht auf landeseinheitliche Durchschnittswerte zur Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer zurückgreifen, wenn im Einzugsgebiet des Krankenhauses erhebliche und erkennbare, d. h. offensichtliche oder substantiiert dargelegte, Abweichungen von diesen Durchschnittswerten vorhanden sind.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2013 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Ausweisung von 35 weiteren vollstationären Betten im Krankenhausplan des Beklagten zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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