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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1781/14.A

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1781/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0815.13K1781.14A.00
 
Schlagworte:
Zustellung mittels Einschreiben Übergabe an den Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft Wegfall des Hindernisses noch vor Fristablauf
Normen:
AsylVfG § 74 Abs. 1; VwZG § 4; VwGO § 60
Leitsätze:

1. Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid nach § 32 AsylVfG ist die Anfechtungsklage. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt - bedarf es nicht.

2. Es bedarf eines schlüssigen Vortrags eines abweichenden Geschehensablaufs, wodurch zumindest Zweifel begründet werden, dass der Bescheid tatsächlich innerhalb der Dreitagesvermutung des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG zugegangen ist.

3. Die Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft sind zum Empfang der Post der Asylbewerber berechtigt.

4. Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn das (behauptete) Hindernis jedenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entfällt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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