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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1117/14.A

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1117/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0815.13K1117.14A.00
 
Schlagworte:
Statthafte Klageart Unangemessen lange Verfahrensdauer Subjektives Recht
Leitsätze:

1. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit der Folge der Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003) liegt nach dem Ablauf von neun zwischen Asylantragstellung und Stellung des Übernahmegesuchs vor.

2. Jedenfalls besteht bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer ein subjektives Recht des Asylbewerbers. Abweichendes folgt weder aus dem Beschluss des BVerwG vom 19. März 2014 (10 B 6/14) noch aus dem Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 (C-394/12).

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle gung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils voll streckbaren Be trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll streckung Si cherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll streckenden Betrages leistet.

 
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