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1. Keine Anerkennung einer auf UV-Licht-Exposition beruhenden Hautkrebserkrankung eines Postboten als Berufskrankheit.
2. SGB VII § 9 Abs 2 findet keine Anwendung bei Beamten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Hautkrebs-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit.
3Unter dem 19. März 2013 zeigte die den Kläger behandelnde Hautärztin Dr. C. -L. aus X. gegenüber der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Dieser bestand im Kern darin, dass sich der Kläger als Postbote durch tägliche UV-Belastung eine Hautkrebs-Erkrankung zugezogen habe.
4Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der beim Kläger bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei Hautveränderungen aufgrund von UV-Licht-Expositionen nicht um eine Berufskrankheit handele, die durch eine Nummer der BK-Liste (z.B. 5101, 5102) erfasst sei. Damit liege eine Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII nicht vor. § 9 Abs. 2 SGB VII, der regele, dass auch andere Erkrankungen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden könnten, gelte nicht für Beamte.
5Der Kläger erhob am 13. Juni 2013 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass seine Hautkrebs-Erkrankung nach der Nummer 5102 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen sei. Die Ungleichbehandlung von Beamten und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
6Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurück. Berufskrankheiten seien nur solche, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als solche anerkannt habe. Hautveränderungen aufgrund von UV-Exposition gehörten hierzu nicht. Eine Gleichstellung von Beamten sei nicht in jeder Hinsicht erforderlich.
7Der Kläger hat am 17. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass Nummer 5102 der Berufskrankheitenverordnung auch Hautveränderungen durch ähnliche Stoffe umfasse. Hierzu gehöre auch die UV-Licht-Exposition.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2014 zu verpflichten, die bei dem Kläger bestehenden Hauterkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass der Begriff der ähnlichen Stoffe keine Strahlung umfasse, weil in Nummer 5102 allein feste Stoffe wie Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech genannt seien.
13Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- oder Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Aufgrund Beschlusses der Kammer vom 15. Mai 2014 entscheidet der Einzelrichter. Im Einvernehmen mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt die Bundesregierung die in Betracht kommenden Krankheiten durch Rechtsverordnung. Die danach in Betracht kommenden Krankheiten werden durch diese Festlegung enumerativ und abschließend erfasst. Nicht erfasste Krankheiten können bei der Anerkennung einer Berufskrankheit nicht berücksichtigt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 – 2 B 88.98 –, NWVBl. 1999, 338 = juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 ZB 11.1420 –, juris, Rn. 15.
19Die Bundesregierung hat von der genannten Ermächtigung durch die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) Gebrauch gemacht. Nach deren § 1 werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Krankheiten bestimmt. In der hier einzig in Betracht kommenden und vom Kläger nur geltend gemachten Nr. 5102 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), wird als Berufskrankheit bezeichnet: „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“. Hierzu gehört die Hautkrebs-Erkrankung des Klägers, welche auf UV-Licht-Exposition zurückgeführt wird, nicht. UV-Licht kann nicht als ähnlicher Stoff angesehen werden. Schon sprachlich setzt der Begriff des Stoffes jedenfalls Materie voraus, ohne dass hier abschließend zu klären ist, ob es sich hierbei – wie von der Beklagten angenommen – um Feststoffe handeln muss; jedenfalls die in Nummer 5102 aufgeführten Stoffen kommen üblicherweise im festen Aggregatzustand vor. Bei der hier relevanten Strahlung handelt es sich schon nicht um einen Stoff im beschriebenen Sinne. Wäre das Begriffsverständnis des Wortes Stoff derart weit zu fassen, dass auch UV-Licht hierunter fiele, hätte der Verordnungsgeber auf jeglichen Zusatz in Nummer 5102 verzichten und allein die Diagnose „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen“ aufführen können. Indem er aber einschränkend diese Krankheitsbilder allein bei bestimmten Verursachungen als Berufskrankheiten anerkennt, ist auch der Begriff der „ähnlichen Stoffe“ eng auszulegen. Die Ähnlichkeit der explizit genannten Stoffe mit UV-Strahlung kann das Gericht jedenfalls nicht feststellen.
20Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII, nach dem die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, unter bestimmten Umständen wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen haben, ist diese Norm im Beamtenversorgungsrecht nicht anzuwenden. Diese Vorschrift sieht die Verpflichtung zur Anerkennung weiterer Krankheiten allein für die Unfallversicherungsträger vor. Dieser Unterschied zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten einerseits und den Mitgliedern der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits ist auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 – 2 B 61.95 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 ZB 11.1420 –, juris, Rn. 15.
22Dies beruht darauf, dass Beamte und Arbeitnehmer grundsätzlich verschiedenen Besoldungs- und Versorgungssystemen angehören, ihre Rechtsverhältnisse daher auch in verschiedener Hinsicht unterschiedlich geregelt sein können. So unterliegen Beamte und Arbeitnehmer auch grundsätzlich konzeptionell anderen Regelungen etwa im Bereich der Versorgung,
23vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, juris, Rn. 132,
24oder der Gesundheitsfürsorge,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 B 2.09 –, USK 2009, 178 = juris, Rn. 8 f.
26Dass der Kläger durch die Verweigerung der Anerkennung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit in einer den Fürsorgegrundsatz verletzenden Weise belastet wird, macht er nicht geltend und ist angesichts bestehender besoldungs-/versorgungsrechtlicher und beihilferechtlicher Ansprüche auch nicht anzunehmen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
28Beschluss:
29Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
30Gründe:
31Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.