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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6786/12

Datum:
16.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 6786/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0516.12K6786.12.00
 
Tenor:

Der Beitragsbescheid über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NW für das Grundstück P.------ring  51 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.448,62 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beitragsbescheid über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NRW für das Grundstück P.------ring  45 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 3.103,97 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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