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Der Beitragsbescheid über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NW für das Grundstück P.------ring 51 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.448,62 Euro festgesetzt worden ist.
Der Beitragsbescheid über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NRW für das Grundstück P.------ring 45 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 3.103,97 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.496 qm großen Grundstücks in L. , Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 730 (postalisch: P.------ring 51) sowie des 3.144 qm großen Nachbargrundstücks, Flurstück 731 (postalisch: P.------ring 45). Die Liegenschaften grenzen an den sogenannten Innenstadtring der Stadt L. von U.-----straße bis I. Straße (mit den postalischen Bezeichnungen E. Ring, G.------ring , Q.------ring , P1.------ring ) an.
3Bereits im Jahre 1988 beschloss der Planungsausschuss der Beklagten sämtliche L. Stadtringe mit dem Beleuchtungssystem Urbi auszustatten. Hierbei handelt es sich laut Hersteller um ein „Stadtgestaltungssystem“, dessen Einsatzgebiete „große Straßen, breite Boulevards und repräsentative Plätze“ sind.
4Am 22. Juli 2010 beschloss dann der Hauptausschuss der Beklagten die Fortführung der Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen und bestätigte die Verwendung der Urbi-Leuchten für den Innenstadtring zwischen U.-----straße und I. Straße. In der Begründung zu dem Beschluss heißt es auf Seite 2:
5„Grund für den Dringlichkeitsbeschluss ist ein bestehendes gravierendes Sicherheitsrisiko durch Korrosion bei vielen Tragsystemen der Straßenbeleuchtung. Es droht die Abschaltung und Demontage einer Vielzahl nicht mehr standsicherer Leuchtstellen. Es wird zu längeren unbeleuchteten Streckenabschnitten kommen.
6Handlungsbedarf ist somit dringend gegeben! Es handelt sich um einen Notstand und die Fortführung der in den Vorjahren schon begonnenen Erneuerungsmaßnahmen ist dringend erforderlich.“
7Auf Seite 9 ist schließlich Folgendes festgehalten:
8„-Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.88 beschlossen, dass der L. Stadtring mit dem Beleuchtungssystem Urbi ausgestattet wird.-An dieser Grundposition hat sich bis heute nichts geändert, da die Bedeutung des Stadtrings im Stadtgefüge auch gestalterisch erkennbar sein sollte. In konsequenter Umsetzung dieser stadtbaulichen Ziele wurden deshalb bereits in 1998 die S.------straße zwischen T.------straße und H. Straße und in 2003 der E. Ring zwischen H. Straße und U.-----straße mit dem Urbi-System ausgestattet. Das System hat nicht nur einen Wiedererkennungseffekt bei der Bevölkerung erlangt, sondern sich auch technisch bewährt.-Alternativ ist eine Beleuchtung mit einer einfachen technischen Leuchte (z.B. Bild A1) möglich. Die Kosten sind hierfür mit 710.000 Euro berechnet worden.“
9Vom 30. August 2010 bis 8. Juni 2011 ließ die Beklagte die entsprechenden Arbeiten am Innenstadtring ausführen. Die bisher vorhandenen 156 – mit 2 x SON 70 W bestückten – Leuchten wurden durch 161 mit –1 x SON-T 100 W ausgestatteten – neue Leuchten ersetzt. Wegen der Gegenüberstellung Alte Anlage / Neue Anlage wird im Übrigen auf Blatt 36 der Beiakte Heft 2 verwiesen. Für die von den Stadtwerken L. (T1. -T2. GmbH) durchgeführten Arbeiten wurden der Beklagten 1.188.367,03 Euro in Rechnung gestellt.
10Mit Bescheid vom 31. August 2012 zog die Beklagte die Klägerin unter Einstufung des Innenstadtrings als Hauptverkehrsstraße für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung i.H.v. 2.422,16 Euro (P.------ring 51) und 5.195,29 Euro (P.------ring 45) heran. Auf Seite 1 der Erläuterungen zum Beitragsbescheid heißt es:
11„Auf dem Innenstadtring wurde die Beleuchtung erneuert. Die bisher vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage war mit einem Alter von mehr als 40 Jahren nicht mehr verkehrssicher und entsprach nicht den elektrischen Sicherheitsanforderungen. Die Maste waren korrosiv und nicht mehr standsicher.Die neuen Leuchten haben eine Spiegeloptik, die zur Verringerung der Blendung und zu einer Verbesserung der Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung führt.Die politischen Gremien beschlossen mit der Durchführung dieser Maßnahme eine – aus lichttechnischer, wirtschaftlicher und aus gestalterischer Sicht im Hinblick auf Bebauung und Straßengeometrie – optimale Lösung.“
12Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Anlage sei nicht verschlissen und damit nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte dies nicht ausreichend nachgewiesen. Das Beleuchtungssystem Urbi sei aus gestalterischen Gründen sowie aus Energieeffizienzerwägungen ausgewählt worden. Der Austausch sei daher nicht aus beitragsrelevanten Gründen erfolgt. Nahezu 20 Jahre lang seien keine substanzerhaltenden Maßnahmen, sondern nur noch solche punktueller Art ergriffen worden. Die dadurch unmittelbar entstandenen und der Beitragspflicht unterliegenden Erneuerungskosten wälze die Beklagte nunmehr auf die Beitragspflichtigen ab.
13Die Klägerin beantragt,
14die Ausbaubeitragsbescheide vom 31. August 2012 aufzuheben.
15Dem ist die Beklagte mit dem Antrag,
16die Klage abzuweisen,
17entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin zu Recht und zutreffender Höhe für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung des Innenstadtrings herangezogen zu haben, und beruft sich hierzu auf die von den Stadtwerken L. abgegebenen Erklärungen und in Rechnung gestellten Kosten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
21Die Klage ist zum Teil begründet.
22Eine Straßenbaubeitragspflicht für die klägerischen Grundstücke ist dem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beitragen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt L. vom 15. Juni 1990 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 (im Folgenden: „ABS“ genannt). Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für eine Herstellung von Beleuchtungseinrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e ABS).
24Wird eine Teileinrichtung nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung/Erneuerung. Die abgenutzte Teileinrichtung wird durch eine neue Teileinrichtung von gleicher Art ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 72.
26Nach den von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen war die Beleuchtungsanlage auf dem Innenstadtring erneuerungsbedürftig. Dies ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 31. März 2014 vorgelegten Fotos, der Stellungnahme der T1. -T2. GmbH vom 1. April 2014 sowie der Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss, den der Hauptausschuss der Beklagten am 22. Juli 2010 fasste. Aus diesen Quellen geht hervor, dass die Standsicherheit der Trägersysteme korrosionsbedingt nicht mehr gewährleitet war und auch die vorhandenen Niederspannungskabel die geforderten Isolationswerte nicht mehr erreichen konnten und dringend durch kunststoffisolierte Kabel – entsprechend dem Stand der Technik – ausgetauscht werden mussten.
27Dies reicht zum Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall aus. Einer ins Einzelne gehenden Dokumentation der Verschlissenheit bedurfte es deswegen nicht, weil bei einer vormaligen Herstellung von fast 50 Jahren aus der Natur der Sache vieles dafür spricht, dass die Beleuchtungsanlage erneuerungsbedürftig war. Die übliche Nutzungszeit von Beleuchtungssystemen war abgelaufen.
28Die Erneuerung der Beleuchtung vermittelt den Eigentümern der durch den Innenstadtring erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile. Denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Juli 1991 – 2 A 905/89 ‑.
30Die Beitragsforderung ist somit dem Grunde nach berechtigt.
31Die Höhe des von der Beklagten geforderten Beitrages ist jedoch zu reduzieren, da der Teil des Aufwandes, der auf die Verwendung der „Schmucklaternen“ Urbi entfällt, nicht beitragsfähig ist.
32Die Begrenzung der ansatzfähigen Kosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Kosten. Die Beklagte kann nämlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die sie nach ihrer Einschätzung für die Durchführung der Maßnahme für erforderlich halten durfte. Das gilt sowohl für den Umfang der Maßnahme selbst als auch für die Art der Ausführung der einzelnen Maßnahme.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 ‑.
34Zwar ist das Merkmal der Erforderlichkeit in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt, gilt aber auch hier. Dieser Grundsatz trägt nämlich der Tatsache Rechnung, dass eine Gemeinde beim Ausbau im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht – teilweise – zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten.
35Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 397.
36Allerdings steht den Gemeinden bei der Beurteilung dessen, was sie im Einzelfall für erforderlich halten durften, ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 – und Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 399.
38Die auf die Mehrkosten für die Urbi-Leuchten entfallenen Kosten waren nicht erforderlich. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, als sie sich für dieses Beleuchtungssystem entschied.
39Dies ergibt sich zunächst aus der Höhe der zusätzlich entstandenen Kosten. Hätte man den Innenstadtring mit einfachen technischen Leuchten ausgestattet, wären - nach eigenen Berechnungen der Beklagten (vgl. Seite 9 der Begründung zum Dringlichkeitsbeschluss vom 22. Juli 2010) - die Kosten hierfür mit 710.000,00 Euro berechnet worden. Im Vergleich zu den für Urbi-Leuchten ausgegebenen fast 1,2 Millionen Euro sind damit Mehrkosten von fast einer halben Million Euro entstanden. Das sind auch prozentual gesehen ganz erhebliche zusätzliche Kosten.
40Hinzu kommt, dass die auf die Anlieger umgelegten Zusatzkosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. Aus den der Maßnahme zugrunde liegenden Beschlüssen aus den Jahren 1988 und 2010 geht nämlich hervor, dass bei der Auswahl der Leuchtkörper gestalterische Aspekte eine tragende Rolle spielten, weil die Umsetzung städtebaulicher Ziele mit dem Einbau der Schmuckleuchten erfolgen sollte. Diese der Auswahl der Leuchtkörper zugrunde gelegten Gesichtspunkte haben aber keinen unmittelbaren Bezug zu der Erneuerungsmaßnahme. Sie wirken sich weder auf die Qualität noch die Art und den Umfang der Ausbaumaßnahme und daher auch nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil der Grundstückseigentümer aus, der allein mit dem Ausbaubeitrag abgegolten wird.
41Ansatzfähig sind somit nur die Kosten, die ohne die Verwendung der Urbi-Leuchten bei normaler Durchführung der Arbeiten angefallen wären. Diese beziffert die Beklagte selbst auf 710.000,00 Euro. Bei einem beitragsfähigen Aufwand in dieser Größenordnung ergibt sich abzüglich des Stadtanteils in Höhe von 50 % ein umlagefähiger Aufwand von 355.000,00 Euro. Diese geteilt durch die nach satzungsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Grundstücksflächen von 240.405 qm ergibt einen Beitragssatz von 1,4766748 Euro/qm. Für die klägerischen Grundstücke errechnet sich auf dieser Basis ein Beitrag von 1.448,62 Euro für das Flurstück 730 (P.------ring 51) und in Höhe von 3.103,97 Euro für das Flurstück 731 (P.------ring 45). In dieser Höhe sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, während sie im Übrigen aufzuheben waren.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).